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   BSG, 15.07.1992 - 9a RV 33/90   

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https://dejure.org/1992,2972
BSG, 15.07.1992 - 9a RV 33/90 (https://dejure.org/1992,2972)
BSG, Entscheidung vom 15.07.1992 - 9a RV 33/90 (https://dejure.org/1992,2972)
BSG, Entscheidung vom 15. Juli 1992 - 9a RV 33/90 (https://dejure.org/1992,2972)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Wehrdienstbeschädigung - Wehrdienstverrichtung - Sportsoldat - Trainingsunfall während Sonderurlaub

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 71, 53
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 22.09.1971 - 10 RV 330/70

    Unfall bei der Körperpflege nach dem Wehrdienst als Wehrdienstbeschädigung iS des

    Auszug aus BSG, 15.07.1992 - 9a RV 33/90
    Der Kläger übte während seiner Freizeit, die ihm durch den Sonderurlaub als Freistellung vom Dienst im engeren Sinn gewährt worden war, keinen Dienst aus; denn seine Selbstbestimmung war nicht durch militärische Befehle oder Aufsicht eingeschränkt (BSGE 33, 141, 143 = SozR Nr. 1 zu § 81 SVG 1964; SozR 3200 § 81 Nrn 6, 30 und 31; 3200 § 85 Nr. 5; Urteil des Senats vom 13. März 1985 - 9a RV 36/83).
  • BSG, 13.03.1985 - 9a RV 36/83

    Unfallversicherungsschutz eines Bundeswehrangehörigen - Dienstbefreiung zum

    Auszug aus BSG, 15.07.1992 - 9a RV 33/90
    Der Kläger übte während seiner Freizeit, die ihm durch den Sonderurlaub als Freistellung vom Dienst im engeren Sinn gewährt worden war, keinen Dienst aus; denn seine Selbstbestimmung war nicht durch militärische Befehle oder Aufsicht eingeschränkt (BSGE 33, 141, 143 = SozR Nr. 1 zu § 81 SVG 1964; SozR 3200 § 81 Nrn 6, 30 und 31; 3200 § 85 Nr. 5; Urteil des Senats vom 13. März 1985 - 9a RV 36/83).
  • BSG, 13.12.1984 - 9a RV 17/83

    Ausschluß der Berufung - Sammlung für den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge

    Auszug aus BSG, 15.07.1992 - 9a RV 33/90
    Dienstausübung, dh Dienst im engeren Sinne, leistet der Soldat in der Bundeswehr durch Erfüllung der militärischen Pflichten nach entsprechenden Grundsätzen und Vorschriften sowie auf besonderen Befehl im üblichen militärischen Befehls- und Gehorsamsverhältnis als Übung für die Erfüllung des Verteidigungsauftrages (Art. 87a GG, § 7 Soldatengesetz - SG - hier in der Bek vom 19. August 1975 - BGBl I 2273/13. Juni 1986 - BGBl I 873; Urteile des Senats in BSGE 54, 76, 77 = SozR 3200 § 81 Nr. 17, SozR 3200 § 85 Nr. 5 und vom 13. Dezember 1984 - 9a RV 17/83).
  • BSG, 24.08.1982 - 9a/9 RV 45/81

    Befehlswidrigkeit eines Soldaten

    Auszug aus BSG, 15.07.1992 - 9a RV 33/90
    Dienstausübung, dh Dienst im engeren Sinne, leistet der Soldat in der Bundeswehr durch Erfüllung der militärischen Pflichten nach entsprechenden Grundsätzen und Vorschriften sowie auf besonderen Befehl im üblichen militärischen Befehls- und Gehorsamsverhältnis als Übung für die Erfüllung des Verteidigungsauftrages (Art. 87a GG, § 7 Soldatengesetz - SG - hier in der Bek vom 19. August 1975 - BGBl I 2273/13. Juni 1986 - BGBl I 873; Urteile des Senats in BSGE 54, 76, 77 = SozR 3200 § 81 Nr. 17, SozR 3200 § 85 Nr. 5 und vom 13. Dezember 1984 - 9a RV 17/83).
  • BSG, 29.01.1976 - 10 RV 179/75

    Kein Versorgungsschutz des Soldaten, der sich trotz disziplinierender

    Auszug aus BSG, 15.07.1992 - 9a RV 33/90
    Als "Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes" ist nicht jeder Unfall zu werten, der sich während der Dauer des Dienstverhältnisses zur Bundeswehr ereignet; der Schädigungstatbestand beschränkt sich auf Unfälle während der tatsächlichen Dienstausübung (BSGE 41, 153, 154 = SozR 3200 § 81 Nr. 5; SozR 3200 § 81 Nr. 6).
  • BSG, 03.09.1986 - 9a RV 49/84

    Wehrmacht - Soldat - Fahrt - Dienstkleidung - Dienstgang - Unfallverletzung

    Auszug aus BSG, 15.07.1992 - 9a RV 33/90
    Die Entscheidung des für Versorgungssachen nicht mehr zuständigen 10. Senats des BSG in SozR 3200 § 81 Nr. 8 ist nicht verallgemeinerungsfähig, wie der Senat schon im Urteil in SozR 3100 § 1 Nr. 36 S 82 entschieden hat.
  • BSG, 11.05.1976 - 10 RV 197/75

    Jahresurlaub eines Soldaten - Unfall bei einer nicht befehlsbestimmten Tätigkeit

    Auszug aus BSG, 15.07.1992 - 9a RV 33/90
    Als "Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes" ist nicht jeder Unfall zu werten, der sich während der Dauer des Dienstverhältnisses zur Bundeswehr ereignet; der Schädigungstatbestand beschränkt sich auf Unfälle während der tatsächlichen Dienstausübung (BSGE 41, 153, 154 = SozR 3200 § 81 Nr. 5; SozR 3200 § 81 Nr. 6).
  • BSG, 22.04.1998 - B 9 V 20/97 R

    Wehrdienstbeschädigung - dienstliche Veranstaltung - genehmigter Freizeitsport -

    Dies gilt gleichermaßen für sportliche Betätigungen (BSG SozR 3-3200 § 81 Nr. 4).

    Es kann sich um Training von Sportsoldaten handeln (vgl SozR 3-3200 § 81 Nr. 4), um Wettkämpfe, die einer Organisation bedürfen, oder aber um eine zwanglose Freizeitbetätigung ohne jeden Wettkampfcharakter.

  • BSG, 21.10.1998 - B 9 V 7/98 R

    Bekanntgabe des Bescheids im Ausland - Dauer der Widerspruchsfrist gegen

    Solche Systemwidrigkeiten können auch nachträglich, zB durch Gesetzesänderungen, eintreten (vgl Martens, SGb 1993, 235), und die dadurch entstandene Regelungslücke ist dann möglicherweise durch Übertragung einer für einen anderen Tatbestand (oder für mehrere andere Tatbestände) im Gesetz festgelegten Rechtsfolge zu schließen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2003 - L 7 VS 36/98

    Wehrdienstbeschädigung bei einer Freizeitveranstaltung; Vertrauensschutz eines

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigung des Soldaten im Rahmen des dienstlich Gewünschten liegt (BSG SozR 3200, § 81 Nr. 14, BSG SozR 3-3200 § 81 Nr. 4).
  • LSG Bayern, 02.03.2010 - L 15 VS 11/07

    Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Wegeunfall - innerer Zusammenhang -

    So versteht der Senat die Ausführungen des BSG in den Entscheidungen vom 11.05.1976 (10 RV 197/75) und vom 15.07.1992 (9a RV 33/90), in denen es um einen tödlichen Sportunfall eines Soldaten während seines Jahresurlaubs (Urteil vom 11.05.1976) und um einen Unfall eines Soldaten während seines Sonderurlaubs bei einer von einem Sportverein für seine Mitglieder organisierten Trainingsfahrt (Urteil vom 15.07.1992) ging.
  • LSG Brandenburg, 03.08.2000 - L 6 VS 10/00
    Der Kläger übte während der Freizeit, die ihm durch Erholungsurlaub gewährt worden war, keinen Dienst aus; denn seine Selbstbestimmung war insoweit nicht durch militärische Befehle oder Aufsicht eingeschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 15.07.1992 9a RV 33/90, SozR 3-3200 § 81 Nr. 4, betreffend den Fall eines Unfalls während des Sonderurlaubs eines Sportsoldaten).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2007 - L 13/5 VS 24/02
    Der Senat geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgericht von dem Grundsatz aus, das während der Freizeit regelmäßig kein militärischer Dienst geleistet wird, selbst wenn sich die von dem Soldaten in Form des Sports gewählte Freizeitbeschäftigung im Rahmen des dienstlich Erwünschten hält, wie es in § 17 Abs. 4 Satz 1 SG als Erwartung ausgesprochen wird (vgl. BSG, Urteil vom 8. August 1984, SozR 3200 § 81 Nr. 19; Urteil vom 15. Juli 1992, SozR 3 - 3200 § 81 Nr. 4; Urteil vom 22. April 1998, SozR 3 - 3200 § 81 Nr. 15).
  • LSG Schleswig-Holstein, 14.09.2004 - L 2 VS 13/03

    Wehrdienstbeschädigung - Hinterbliebenenversorgung - Soldat - Sportausübung im

    Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass während der Freizeit regelmäßig kein militärischer Dienst geleistet wird, selbst wenn sich die vom Soldaten gewählte Beschäftigung im Rahmen des dienstlich Erwünschten hält (BSG, Urteil vom 8. August 1984, SozR 3200 § 81 Nr. 19; BSG, Urteil vom 22. April 1998, SozR 3-3200 § 81 Nr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juli 1992, SozR 3-3200 § 81 Nr. 4).
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